B2C oder B2B? So ordnen Sie Ihr Angebot richtig ein

Warum diese Unterscheidung wichtig ist

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gelten ab 28. Juni 2025 neue Anforderungen an digitale Produkte und Dienstleistungen – allerdings nur, wenn sie sich (auch) an Verbraucher richten.
Für reine B2B-Angebote greift das Gesetz nicht. Damit das so bleibt, muss jedoch klar und eindeutig ersichtlich sein, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmen (§ 14 BGB) richtet und Verbraucher (§ 13 BGB) ausgeschlossen sind.

Gerade bei Mischformen, also wenn Unternehmen sowohl Privat- als auch Geschäftskunden bedienen, ist die Abgrenzung entscheidend: Nur die Teile des Angebots, die für Verbraucher zugänglich oder gedacht sind, fallen unter das BFSG und müssen barrierefrei sein.
Eine gute Orientierung bietet der BFSG-Checker auf bfsg-gesetz.de. Dort heißt es:

Im Dienstleistungsbereich greift das BFSG nur gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Damit das Angebot nicht darunterfällt, muss klar und eindeutig ersichtlich sein, dass es sich ausschließlich an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB richtet.

Grundidee und warum das zählt

Kurz gesagt: B2C bedeutet Verkauf an Privatpersonen für private Zwecke, B2B bedeutet Verkauf an Unternehmen/Behörden/Selbstständige für berufliche Zwecke.

Rechtlich knüpft das in Deutschland an die Begriffe Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB) an. Die Einordnung wirkt sich aus auf Preisangaben (B2C meist brutto, B2B oft netto zzgl. USt.), Informationspflichten & Widerrufsrecht (typisch B2C) sowie z. B. darauf, ob Teile des BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) einschlägig sein können.

Klarheit bei Preisen: Für Verbraucher sollten Preise in der Regel inkl. USt. gezeigt werden; im B2B-Kontext werden Preise häufig netto ausgewiesen – jeweils eindeutig gekennzeichnet.

Woran Sie es erkennen – auch in Mischfällen

Den Ausschlag geben wer kauft und wofür. Typische B2B-Anzeichen sind Firmenname auf der Rechnung, USt-IdNr., Nachfrage nach Netto-Preisen, Beschaffungs-/PO-Prozessen, Kostenstellen oder Rahmenverträgen; gekauft wird für die geschäftliche Nutzung. B2C zeigt sich meist an Privatname/-adresse, Bruttopreisen, privater Karte und rein privatem Zweck. Wichtig: Die Einordnung gilt pro Transaktion – derselbe Anbieter kann heute B2C, morgen B2B verkaufen. Wer beide Welten bedient, sollte das deutlich trennen: eigene Bereiche „Für Unternehmen“/„Für Privat“, klare Preiskennzeichnung (brutto vs. netto), im Checkout die Auswahl B2C/B2B plus Feld für USt-IdNr. und – bei EU-B2B – optional eine VIES-Prüfung.

Illustration: Zwei Personen geben sich über Laptops die Hand; groß „B2B“, Einkaufs-, Euro- und Prozent-Symbole.

Geltungsbereich:

Gilt für alle Unternehmen, die mehr als 9 Beschäftigte haben oder deren Jahresumsatz 2 Millionen Euro übersteigt.

ONLINE -INTERAKTIONEN:

Webseiten, Plattformen, und Apps für den Austausch mit Kunden

Technischer Tipp für Mischbetrieb: Bieten Sie im Checkout einen Schalter „Ich bestelle als Privatperson / Unternehmen“ an; darüber steuern Sie automatisch Rechnungsdaten, Preisdarstellung und E-Mails passend.
Grenzfälle: Freelancer ohne Kapitalgesellschaft kaufen trotzdem B2B, wenn der Zweck beruflich ist. Kauft eine Person privat, reicht aber per Spesen ein, sollten Rechnungsdaten auf die Organisation geändert werden, damit die Transaktion sauber B2B dokumentiert ist. Auf Marktplätzen gilt: nicht pauschal, sondern je Bestellung entscheiden.

Widerruf-Hinweis: Verbraucher haben in der Regel ein Widerrufsrecht (mit Ausnahmen), reine B2B-Geschäfte typischerweise nicht – dies ist nur Orientierung, keine Rechtsberatung.

Zusammenhang zur Barrierefreiheit (BFSG) – was heißt „betroffen“?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Produkte und Dienstleistungen, die an Verbraucher – also Privatkunden – verkauft werden. Wenn Sie ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind und nur an andere Unternehmen verkaufen, fallen Sie meist nicht unter das BFSG. Sobald Sie jedoch auch Privatkunden bedienen – etwa über einen Online-Shop, eine Buchungsplattform oder andere digitale Dienste – müssen Sie prüfen, ob und welche Barrierefreiheits-Anforderungen für Sie gelten. 

Wichtig zu wissen: Auch wenn Sie primär B2B tätig sind, lohnt sich Barrierefreiheit. Sie verbessert die Benutzerfreundlichkeit für alle Kunden, stärkt Ihr Suchmaschinen-Ranking und wirkt sich positiv auf Ihre Markenwahrnehmung aus.

Weiterführende Informationen:

Kurz-Check (2 Minuten) und nächste Schritte

  • Wer nutzt Ihr Angebot und wofür? Kaufen private Personen für den Privatgebrauch bei Ihnen? Dann sind Sie im B2C-Bereich tätig. Verkaufen Sie an Unternehmen, Behörden oder Freiberufler für deren geschäftliche Nutzung? Dann handelt es sich um B2B.
  • Welche Belege fordern Sie an? Wenn Sie Firmennamen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder Kostenstellen abfragen, ist das ein klares B2B-Signal. Diese Angaben benötigen nur Unternehmen für ihre Geschäftsbuchungen.
  • Wie sind Ihre Preise ausgezeichnet? Preise mit Mehrwertsteuer (Bruttopreise) sprechen Privatkunden an. Preise ohne Mehrwertsteuer mit Hinweis „zzgl. MwSt.“ (Nettopreise) richten sich an Geschäftskunden.
  • Was gilt bei Mischbetrieben? Wenn Sie beide Kundengruppen bedienen, trennen Sie die Bereiche klar: in der Navigation, in Texten, im Checkout und auf Rechnungen. 


Dokumentation nicht vergessen: Halten Sie auf Rechnungen Firmendaten und Nutzungszweck sauber fest, damit die Einordnung später nachvollziehbar ist.

Sie sind unsicher, ob Sie vom BFSG betroffen sind? Lesen Sie den Gesetzestext (oben) und prüfen Sie Ihr Angebot entlang der Definitionen. Bei komplexen Fällen (international, Plattformen, gemischte Nutzung) holen Sie rechtlichen Rat – dieser Beitrag bietet Orientierung, keine Rechtsberatung.